Bei der ambulanten Pflege zu Hause, besteht die Möglichkeit eine Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege für max. 8 Wochen im Jahr im Rahmen des festgelegten Entlastungsbeitrages in Anspruch zu nehmen. Die Verhinderungspflege dient dabei der Entlastung oder Erholung der pflegenden Angehörigen. Dabei kann eine andere Pflegeperson für die Pflege finanziert oder die Pflege in einer Einrichtung vorübergehend sichergestellt werden. Auch eine stunden- oder tageweise Entlastung ist möglich.
Die Kurzzeitpflege ist eine vorübergehende vollstationäre Pflege bei außergewöhnlichen Umständen, zum Beispiel nach einer Operation oder bei Erkrankung der Pflegeperson. Dann kann über eine kurze Zeit die Pflege in einer Einrichtung sichergestellt werden, bevor die Pflege ambulant zu Hause fortgesetzt werden kann oder eine dauerhafte Unterbringung in einem Pflegeheim erfolgen muss.
Die Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege kann in Anspruch genommen werden, wenn bei ihrem Angehöriger mindestens Pflegegrad 2 vorliegt.
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege wird über die zuständige Pflegekasse beantragt.
Bitte lassen Sie sich bei ihrer Pflegekasse dazu beraten oder nutzen Sie die Beratungsangebote im Landkreis.
Einen Überblick über die Einrichtungen, in denen Kurzzeit- und/oder Verhinderungspflege möglich ist, finden sie hier.