In einer Betreuungsverfügung legen Sie selbst fest, wer im Fall der eigenen Handlungsunfähigkeit auf Grund von psychischer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung als ihr rechtlicher Vertreter (Betreuer) bestellt wird. Sie nehmen somit Einfluss auf die Auswahl des Betreuers. Der Betreuer wird vom Gericht bestellt und kontrolliert.
Die Betreuungsverfügung muss schriftlich verfasst werden. Eine Person des Vertrauens sollte den Aufbewahrungsort kennen. Die Person, die Betreuer werden soll, muss man eindeutig zuordnen können. Deswegen ist es wichtig, alle Angaben zur Person aufzuführen.
Es ist auch möglich, in der Betreuungsverfügung eine oder mehrere Personen von der Betreuung auszuschließen.
Die Betreuungsverfügung kann, zusammen mit der Vorsorgevollmacht und der Patientenverfügung, gegen eine Gebühr beim zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden.
Beratungen können Sie in der Betreuungsbehörde des Landkreises sowie beim Betreuungsverein erhalten.
Das Formular zur Betreuungsverfügung finden Sie hier.