Sorgerechtsverfügung/-vollmacht

Mit einer Sorgerechtsverfügung/-vollmacht legen sorgeberechtigte Eltern fest, wer sich um das Kind/die Kinder kümmern soll, wenn ihnen etwas zustößt und sie zumindest zeitweise nicht mehr in der Lage sind, sich um ihr/e Kind/er zu kümmern. In einer Sorgerechtsverfügung/-vollmacht bringen Eltern ihren Wunsch zum Ausdruck, wer das Sorgerecht für das Kind/die Kinder übernehmen soll. Die letztliche Entscheidung trifft das Gericht, wobei der Elternwunsch berücksichtigt wird.

Die immer noch weit verbreitete Meinung, das Gericht würde das Sorgerecht per se nahen Verwandten wie den Großeltern übertragen, ist nicht zutreffend genauso wie die Auffassung das Sorgerecht würde automatisch auf (Tauf-)Paten übergehen.
Deshalb ist es empfehlenswert, eine Sorgerechtsverfügung und/oder Sorgerechtsvollmacht schon frühzeitig aufzusetzen. Sind keine Festlegungen getroffen, bestimmt das Familiengericht einen Vormund.

 

Sorgerechtsverfügung
Die Sorgerechtsverfügung trifft Regelungen für den Fall, dass die Eltern versterben und damit dauerhaft nicht mehr ihr Sorgerecht ausüben können. In der Sorgerechtsverfügung ist festgelegt, wer als Vormund die Verantwortung für das Kind bekommen soll. Eltern können darin auch Festlegungen dazu treffen, wer in keinem Fall Vormund werden soll. Darüber hinaus kann ein Ersatzvormund festgelegt werden, wenn die Wunschperson aus verschiedenen Gründen die Vormundschaft nicht übernehmen kann.
Das Gericht überprüft die Eignung der vorgesehenen Person unter Beachtung des Kindeswohls und spricht dann das Sorgerecht zu bzw. bestimmt einen anderen Vormund.
Die Sorgerechtsverfügung gilt bis das Kind/die Kinder volljährig ist/sind.

 

Sorgerechtsvollmacht
Die Sorgerechtsvollmacht regelt Fälle, wenn Eltern vorübergehend ihr Sorgerecht nicht ausüben können (z.B. schwerwiegende Erkrankungen mit Komazuständen, Unfall, Auslandsaufenthalt). Inhaltlich sind die Festlegungen ähnlich wie in einer Sorgerechtsverfügung.
Auch die Sorgerechtsvollmacht gilt bis zur Volljährigkeit oder bis die Eltern das Sorgerecht wieder ausüben können.

 

Bei der Erstellung einer Sorgerechtsverfügung/-vollmacht ist Folgendes zu beachten:
Sie sollte handschriftlich verfasst werden, mit Ort und Datum versehen und mit Vor- und Zuname unterschrieben sein. Bei Ehepartnern reicht ein gemeinsames Dokument mit beiden Unterschriften. Bei unverheirateten Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht sollte jedes Elternteil getrennt eine Sorgerechtsverfügung/-vollmacht verfassen. Sollten die Elternteile unterschiedliche Personen als Wunschvormund festlegen und beide Elternteile versterben, so gilt die Verfügung des Letztverstorbenen.
Allein Sorgeberechtigte sollten beachten, dass Gerichte das Sorgerecht grundsätzlich auf den anderen leiblichen Elternteil übertragen, auch wenn dieser bis dato keinen Bezug zu dem Kind/den Kindern hatte. Soll dies anders geregelt werden, sollte das auch in der Sorgerechtsverfügung/-vollmacht mit ausführlicher Begründung formuliert werden.

Es ist ratsam, die Verfügung/Vollmacht von einem Notar erstellen und hinterlegen zu lassen, um sicherzustellen, dass sie im Ernstfall korrekt verwendet wird.

Es empfiehlt sich immer, sowohl eine Sorgerechtsverfügung als auch eine Sorgerechtsvollmacht zu erstellen. Dies kann auch in einem Dokument erfolgen.

Eine juristische Beratung sollte bei Unsicherheiten wahrgenommen werden.

Informationsmaterial und Muster finden Sie hier.

Neben dem Ernstfall können auch anlassbezogene und zeitlich befristete Vollmachten ausgestellt werden, beispielsweise können Großeltern für die Zeit des Urlaubs mit dem Kind/den Kindern bevollmächtigt werden, das Sorgerecht auszuüben, um beispielsweise zu medizinischen Eingriffen zustimmen und Auskunft von medizinischem Personal bekommen zu können.

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